§ 1

Name, Gründung und Sitz des Vereins

  1. Der Verein wurde 1889 gegründet.
  2. Der Verein führt den Namen Soldaten- und Reservistenkameradschaft Neusorg (kurz: SRK Neusorg).
  3. Sitz des Vereins ist Neusorg.
  4. Der Verein ist korporatives Mitglied im Bayerischen Soldatenbund 1874 e.V. (kurz: BSB) mit Sitz in München.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    • der Soldaten- und Reservistenbetreuung
    • der Erhaltung von Kulturwesen, Tradition und Heimatpflege
    • der Pflege von Denkmälern und Kriegsgräbern
    •  Jugendpflege
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Die Satzung des Vereins sowie des BSB muss anerkannt werden.
  3. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft.

§ 4

Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, welche sich in hervorragender Weise für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5

Wahl der Vorstandschaft

  1. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Vorstandschaft wird für 3 Jahre gewählt.

§ 6

Zusammensetzung der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft bilden:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Kassier
    • Schriftführer
    • 7 Beisitzer

§ 7

Beiträge

  1. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Mitglieder, die den Grundwehr- oder Zivildienst ableisten, sind während dieser Zeit vom Beitrag freigestellt.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gleichberechtigt, können am gesamten Vereinsleben gestaltend mitwirken und haben ein Recht auf Förderung und Betreuung gemäß der Satzung bzw. Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht die Bestrebungen des Vereins zu fördern, sowie auf das Wohl des Vereins bedacht zu sein, insbesondere
    • Untereinander Kameradschaft zu halten,
    • Die geforderten Beiträge zu entrichten,
    • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.
  3. Die Satzung bzw. Geschäftsordnung des Vereins ist zu befolgen.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten freiwilligen Austritt. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
  2. Durch Ausschluss bei Schädigung des Vereins. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft erforderlich. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von 2 Wochen Berufung bei der Kreisvorstandschaft eingelegt werden.
  3. Wegen Beitragsrückstand für mindestens 1 Jahr.
  4. Durch Tod des Mitglieds.

 

§ 10

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigt werden.

§ 11

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind nur bei wichtigen Entscheidungen einzuberufen.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung repräsentiert die Gesamtheit der Vereinsmitglieder; ihre Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 13

Aufgabe des Vorsitzenden

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Belangen innerhalb und außerhalb des Vereins.
  2. Der Vorsitzende leitet die Versammlungen.
  3. Der Vorsitzende kann Angelegenheiten, welche mit einer Ausgabe von nicht mehr als DM 200 im Quartal verbunden sind, selbständig erledigen.
  4. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt die Aufgaben sein Stellvertreter.

§ 14

Aufgaben des Kassiers

  1. Der Kassier hat im Laufe eines Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben im Kassenbuch nachzuweisen.
  2. Der Kassier führt eine Mitgliederliste
  3. Der Kassier führt den Schriftwechsel in seinem Aufgabenbereich.
  4. Der Kassier erstellt nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, aus welchem Einnahmen und Ausgaben, Vereinsvermögen, sowie Überschuss oder Verlust ersichtlich sind.
  5. Der Kassier sorgt rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung dafür, dass die Kasse durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Revisoren geprüft wird.

§ 15

Aufgaben des Schriftführers

  1. Der Schriftführer führt Protokoll bei den Versammlungen.
  2. Der Schriftführer führt eine Mitgliederliste.
  3. Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr, sowie die Information der Presse.

§ 16

Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die ordentliche oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 18

Geschäftsordnung

  1. Alle sonstigen Angelegenheiten, insbesondere Ehrungen, Geburtstage und Beteiligung der SRK an Beerdigungen von Mitgliedern werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 19

Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann in der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig gefasst werden, wobei die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich ist.
  2. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens innerhalb von vier, spätestens aber innerhalb von acht Wochen einberufen werden. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Neusorg, die es für humanitäre Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.Dezember 2000 von den anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen.

Die Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Neusorg, den 08. Dezember 2000

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Stand: 08.12.2000
Datum-16Samstag, 23. April 2022 14:37
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